Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen
vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung
zu verhindern.
(2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des
Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern,
wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll
entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen
Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die
Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen,
Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der
Prävention übertragbarer
Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Krankheitserreger ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz,
Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei
Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,
2. Infektion die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende
Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus,
3. übertragbare Krankheit eine durch Krankheitserreger oder deren toxische
Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden,
verursachte Krankheit,
4. Kranker eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,
5. Krankheitsverdächtiger eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das
Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen,
6. Ausscheider eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch
eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder
krankheitsverdächtig zu sein,
7. Ansteckungsverdächtiger eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie
Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder
Ausscheider zu sein,
8. nosokomiale Infektion eine Infektion mit lokalen oder systemischen
Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer
Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer
ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits
vorher bestand,
9. Schutzimpfung die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer
übertragbaren Krankheit zu schützen,
10. andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe die Gabe von Antikörpern
(passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe)
zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten,
11. Impfschaden die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das
übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung
durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit
vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte
Person geschädigt wurde,
12. Gesundheitsschädling ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen
übertragen werden können,
13. Sentinel-Erhebung eine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen
Erfassung der Verbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten und der
Immunität gegen bestimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten
Bevölkerungsgruppen,
14. Gesundheitsamt die nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes
bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde.
§ 3 Prävention durch Aufklärung
Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit über die Gefahren
übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung sind eine
öffentliche Aufgabe. Insbesondere haben die nach Landesrecht zuständigen
Stellen über Möglichkeiten des allgemeinen und individuellen
Infektionsschutzes sowie über Beratungs-, Betreuungs- und
Versorgungsangebote zu informieren.
2. Abschnitt
Koordinierung und
Früherkennung
§ 4 Aufgaben des
Robert Koch-Institutes
(1) Das Robert Koch-Institut hat im Rahmen dieses Ge setzes die Aufgabe,
Konzeptionen zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen
Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen zu
entwickeln. Dies schließt die Entwicklung und Durchführung epidemiologischer
und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und
Prävention übertragbarer Krankheiten ein. Auf dem Gebiet der Zoonosen und
mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen ist das Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin zu beteiligen. Auf
Ersuchen einer obersten Landesgesundheitsbehörde berät das Robert
Koch-Institut die zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Vorbeugung,
Erkennung und
Verhinderung der Weiterverbreitung von schwerwiegenden übertragbaren
Krankheiten und die obersten Landesgesundheitsbehörden bei Länder
übergreifenden Maßnahmen. Es arbeitet mit den jeweils zuständigen
Bundesbehörden, den zuständigen Länderbehörden, den nationalen
Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und
Fachgesellschaften sowie ausländischen und internationalen Organisationen
und Behörden zusammen und nimmt die Koordinierungsaufgaben im Rahmen des
Europäischen Netzes für die epidemiologische
Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten wahr.
(2) Das Robert Koch-Institut
1. erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für
Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien,
Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung,
Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten,
2. hat entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erfordernissen
a) Kriterien (Falldefinitionen) für die Übermittlung eines Erkrankungs- oder
Todesfalls und eines Nachweises von Krankheitserregern zu erstellen,
b) die nach § 23 Abs. 1 zu erfassenden nosokomialen Infektionen und
Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen
festzulegen, in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt zu veröffentlichen und
fortzuschreiben,
3. fasst die nach diesem Gesetz übermittelten Meldungen zusammen, um sie
infektionsepidemiologisch auszuwerten,
4. stellt die Zusammenfassungen und die Ergebnisse der
infektionsepidemiologischen Auswertungen den jeweils zuständigen
Bundesbehörden, dem Sanitätsamt der Bundeswehr, den obersten
Landesgesundheitsbehörden, den Gesundheitsämtern, den Landesärztekammern,
den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen, der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung, der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit
und Gesundheit (BGZ) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Verfügung
und veröffentlicht diese periodisch,
5. kann zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Sentinel-Erhebungen
nach den §§ 13 und 14 durchführen.
§ 5 Bund-Länder-Informationsverfahren
Die Bundesregierung erstellt durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit
Zustimmung des Bundesrates einen Plan zur gegenseitigen Information von Bund
und Ländern in epidemisch bedeutsamen Fällen mit dem Ziel,
1. die Einschleppung bedrohlicher übertragbarer Krankheiten in die
Bundesrepublik Deutschland oder ihre Ausbreitung zu verhindern,
2. beim örtlich oder zeitlich gehäuften Auftreten bedrohlicher übertragbarer
Krankheiten oder bedrohlicher Erkrankungen, bei denen Krankheitserreger als
Ursache in Betracht kommen und eine landesübergreifende Ausbreitung zu
befürchten ist, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
In der Verwaltungsvorschrift kann auch eine Zusammenarbeit der beteiligten
Behörden von Bund und Ländern und anderen beteiligten Stellen geregelt
werden.
3. Abschnitt
Meldewesen
§ 6 Meldepflichtige
Krankheiten
(1) Namentlich ist zu melden:
1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
a) Botulismus
b) Cholera
c) Diphtherie
d) humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
e) akuter Virushepatitis
f) enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)
g) virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
h) Masern
i) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
j) Milzbrand
k) Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn
traumatisch bedingt)
l) Pest
m) Tollwut
n) Typhus abdominalis/Paratyphus
sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen
Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten
Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis,
wenn
a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1
ausübt,
b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein
epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion
hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges
oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres
oder Tierkörpers,
5. soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten
a) einer bedrohlichen Krankheit oder
b) von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer
Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, wenn dies auf eine
schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger
als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8, § 9 Abs. 1, 2,
3 Satz 1 oder 3 oder Abs. 4 zu erfolgen.
(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 hinaus
mitzuteilen, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen
Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die
Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 oder
3 zu erfolgen.
(3) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte Auftreten nosokomialer
Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder
vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden. Die Meldung nach Satz
1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz
3 zu erfolgen.
§ 7 Meldepflichtige Nachweise von
Krankheitserregern
(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders
bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die
Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im
Konjunktivalabstrich
2. Bacillus anthracis
3. Borrelia recurrentis
4. Brucella sp.
5. Campylobacter sp., darmpathogen
6. Chlamydia psittaci
7. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
8. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
9. Coxiella burnetii
10. Cryptosporidium parvum
11. Ebolavirus
12. a) Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
b) Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
13. Francisella tularensis
14. FSME-Virus
15. Gelbfiebervirus
16. Giardia lamblia
17. Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus
Liquor oder Blut
18. Hantaviren
19. Hepatitis -A-Virus
20. Hepatitis -B-Virus
21. Hepatitis -C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht
bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt
22. Hepatitis -D-Virus
23. Hepatitis -E-Virus
24. Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
25. Lassavirus
26. Legionella sp.
27. Leptospira interrogans
28. Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus
Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus
Abstrichen von Neugeborenen
29. Marburgvirus
30. Masernvirus
31. Mycobacterium leprae
32. Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht
für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der
Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im
Sputum
33. Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus
Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise
sterilen Substraten
34. Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus
Stuhl
35. Poliovirus
36. Rabiesvirus
37. Rickettsia prowazekii
38. Rotavirus
39. Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
40. Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
41. Salmonella, sonstige
42. Shigella sp.
43. Trichinella spiralis
44. Vibrio cholerae O 1 und O 139
45. Yersinia enterocolitica, darmpathogen
46. Yersinia pestis
47. andere Erreger hämorrhagischer Fieber.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und Abs. 4,
§ 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(2) Namentlich sind in dieser Vorschrift nicht genannte Krankheitserreger zu
melden, soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende
Gefahr für die Allgemeinheit hinweist. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8
Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 4, § 9 Abs. 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder
indirekte Nachweis zu melden:
1. Treponema pallidum
2. HIV
3. Echinococcus sp.
4. Plasmodium sp.
5. Rubellavirus; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
6. Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 4, § 10 Abs.
1 Satz 1, Abs. 3, 4 Satz 1 zu erfolgen.
§ 8 Zur Meldung verpflichtete Personen
(1) Zur Meldung oder Mitteilung sind verpflichtet:
1. im Falle des § 6 der feststellende Arzt; in Krankenhäusern oder anderen
Einrichtungen der stationären Pflege ist für die Einhaltung der Meldepflicht
neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit
mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in
Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich,
2. im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und
sonstigen privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der
Krankenhauslaboratorien,
3. im Falle der §§ 6 und 7 die Leiter von Einrichtungen der
pathologisch-anatomischen Diagnostik, wenn ein Befund erhoben wird, der
sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer
meldepflichtigen Erkrankung oder Infektion durch einen meldepflichtigen
Krankheitserreger schließen lässt,
4. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 36 bei
Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch der Tierarzt,
5. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3 Angehörige eines
anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung
der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung
erfordert,
6. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 der verantwortliche
Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines Seeschiffes,
7. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 die Leiter von
Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen, Lagern oder ähnlichen
Einrichtungen,
8. im Falle des § 6 Abs. 1 der Heilpraktiker.
(2) Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und
Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete
Einrichtung gebracht wurde. Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr.
5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde.
(3) Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis
vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits
gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Satz 1 gilt auch für Erkrankungen,
bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde.
(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die Untersuchung zum
Nachweis von Krankheitserregern außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes durchführen lassen.
(5) Der Meldepflichtige hat dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen,
wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat.
§ 9 Namentliche Meldung
(1) Die namentliche Meldung durch eine der in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 8
genannten Personen muss folgende Angaben enthalten:
1. Name, Vorname des Patienten
2. Geschlecht
3. Tag, Monat und Jahr der Geburt
4. Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: Anschrift des
derzeitigen Aufenthaltsortes
5. Tätigkeit in Einrichtungen im Sinne des § 36 Abs. 1 oder 2; Tätigkeit im
Sinne des § 42 Abs. 1 bei akuter Gastroenteritis, akuter Virushepatitis,
Typhus abdominalis/ Paratyphus und Cholera
6. Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 33
7. Diagnose beziehungsweise Verdachtsdiagnose
8. Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes
9. wahrscheinliche Infektionsquelle
10. Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde; bei
Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehörigkeit
11. Name, Anschrift und Telefonnummer der mit der Erregerdiagnostik
beauftragten Untersuchungsstelle
12. Überweisung in ein Krankenhaus beziehungsweise Aufnahme in einem
Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung der stationären Pflege und
Entlassung aus der Einrichtung, soweit dem Meldepflichtigen bekannt
13. Blut-, Organ- oder Gewebespende in den letzten sechs Monaten
14. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden
15. bei einer Meldung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben nach § 22 Abs. 2.
Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 genannten Personen beschränkt sich die
Meldepflicht auf die ihnen vorliegenden
Angaben.
(2) Die namentliche Meldung durch eine in § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannte
Person muss folgende Angaben enthalten:
1. Name, Vorname des Patienten
2. Geschlecht, soweit die Angabe vorliegt
3. Tag, Monat und Jahr der Geburt, soweit die Angaben vorliegen
4. Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: Anschrift des
derzeitigen Aufenthaltsortes, soweit die Angaben vorliegen
5. Art des Untersuchungsmaterials
6. Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials
7. Nachweismethode
8. Untersuchungsbefund
9. Name, Anschrift und Telefonnummer des einsendenden Arztes beziehungsweise
des Krankenhauses
10. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden.
Der einsendende Arzt hat bei einer Untersuchung auf Hepatitis C dem
Meldepflichtigen mitzuteilen, ob ihm eine chronische Hepatitis C bei dem
Patienten bekannt ist.
(3) Die namentliche Meldung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 24
Stunden nach erlangter Kenntnis gegenüber dem für den Aufenthalt des
Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt, im Falle des Absatzes 2 gegenüber
dem für den Einsender zuständigen Gesundheitsamt erfolgen. Eine Meldung darf
wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden. Die Nachmeldung
oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen zu
erfolgen. Liegt die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der
betroffenen Person im Bereich eines anderen Gesundheitsamtes, so hat das
unterrichtete Gesundheitsamt das für die Hauptwohnung,
bei mehreren Wohnungen das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des
Betroffenen zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines
Seeschiffes meldet unterwegs festgestellte meldepflichtige Krankheiten an
den Flughafen- oder Hafenarzt des inländischen Ziel- und Abfahrtsortes. Die
dort verantwortlichen Ärzte melden an das für den jeweiligen Flughafen oder
Hafen zuständige Gesundheitsamt.
(5) Das Gesundheitsamt darf die gemeldeten personenbezogenen Daten nur für
seine Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeiten und nutzen. Personenbezogene
Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für das Gesundheitsamt zur
Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr
erforderlich ist, Daten zu § 7 Abs. 1 Nr. 21 spätestens jedoch nach drei
Jahren.
§ 10 Nichtnamentliche Meldung
(1) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muss folgende Angaben
enthalten:
1. im Falle des § 7 Abs. 3 Nr. 2 eine fallbezogene Verschlüsselung gemäß
Absatz 2
2. Geschlecht
3. Monat und Jahr der Geburt
4. erste drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung
5. Untersuchungsbefund
6. Monat und Jahr der Diagnose
7. Art des Untersuchungsmaterials
8. Nachweismethode
9. wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko
10. Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde
11. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden
12. bei Malaria Angaben zur Expositions- und Chemoprophylaxe.
Der einsendende Arzt hat den Meldepflichtigen insbesondere bei den Angaben
zu den Nummern 9, 10 und 12 zu unterstützen. Die nichtnamentliche Meldung
nach § 6 Abs. 3 muss die Angaben nach den Nummern 5, 9 und 11 sowie Name und
Anschrift der betroffenen Einrichtung enthalten.
(2) Die fallbezogene Verschlüsselung besteht aus dem dritten Buchstaben des
ersten Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten
Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in Verbindung
mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens. Bei Doppelnamen wird
jeweils nur der erste Teil des Namens berücksichtigt; Umlaute werden in zwei
Buchstaben dargestellt. Namenszusätze bleiben unberücksichtigt.
(3) Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 5 genannten Personen beschränkt sich der
Umfang der Meldung auf die ihnen vorliegenden Angaben.
(4) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muss innerhalb von zwei
Wochen gegenüber dem Robert Koch-Institut erfolgen. Es ist ein vom Robert
Koch-Institut erstelltes Formblatt oder ein geeigneter Datenträger zu
verwenden. Für die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Abs. 3 gilt § 9 Abs. 3
Satz 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die Angaben nach Absatz 2 und die Angaben zum Monat der Geburt dürfen
vom Robert Koch-Institut lediglich zu der Prüfung verarbeitet und genutzt
werden, ob verschiedene Meldungen sich auf dieselbe Person beziehen. Sie
sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass die damit bewirkte
Einschränkung der Prüfungen nach Satz 1 eine nicht unerhebliche Verfälschung
der aus den Meldungen zu gewinnenden epidemiologischen Beurteilung bewirkt,
jedoch spätestens nach zehn Jahren.
§ 11 Übermittlungen durch das
Gesundheitsamt und die zuständige Landesbehörde
(1) Die an das Gesundheitsamt der
Hauptwohnung namentlich gemeldeten Erkrankungen, Todesfälle sowie Nachweise
von Krankheitserregern werden gemäß den nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
veröffentlichten Falldefinitionen zusammengeführt und wöchentlich,
spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche, an die zuständige
Landesbehörde sowie von dort innerhalb einer Woche an das Robert
Koch-Institut ausschließlich mit folgenden Angaben übermittelt:
1. Geschlecht
2. Monat und Jahr der Geburt
3. zuständiges Gesundheitsamt
4. Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes
und wenn möglich Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion
5. Art der Diagnose
6. wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko,
Zugehörigkeit zu einer Erkrankungshäufung
7. Land, soweit die Infektion wahrscheinlich im Ausland erworben wurde
8. bei Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehörigkeit
9. Aufnahme in einem Krankenhaus.
Für die Übermittlungen von den zuständigen Landesbehörden an das Robert
Koch-Institut bestimmt das Robert Koch-Institut die Formblätter, die
Datenträger, den Aufbau der Datenträger und der einzelnen Datensätze. Die
Sätze 1 und 2 gelten auch für Berichtigungen und Ergänzungen früherer
Übermittlungen.
(2) Der dem Gesundheitsamt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 gemeldete Verdacht einer
über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen
Schädigung sowie der dem Gesundheitsamt gemeldete Fall, bei dem der Verdacht
besteht, dass ein Arzneimittel die Infektionsquelle ist, sind vom
Gesundheitsamt unverzüglich der zuständigen Landesbehörde und der nach § 77
Arzneimittelgesetz jeweils zuständigen Bundesoberbehörde zu übermitteln. Die
Übermittlung muss, soweit ermittelbar, alle notwendigen Angaben, wie
Bezeichnung des Produktes, Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers
und die Chargenbezeichnung, bei Impfungen
zusätzlich den Zeitpunkt der Impfung und den Beginn der Erkrankung
enthalten. Über den gemeldeten Patienten sind ausschließlich das
Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste Buchstabe des ersten Vornamens
und der erste Buchstabe des ersten Nachnamens anzugeben. Die zuständige
Bundesoberbehörde stellt die Übermittlungen dem Robert Koch-Institut
innerhalb einer Woche zur infektionsepidemiologischen Auswertung zur
Verfügung. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die zuständige Behörde übermittelt über die zuständige Landesbehörde an
das Robert Koch-Institut die gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die
Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die
Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 268
S. 1) vorgeschriebenen Angaben. Absatz 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 3
gelten entsprechend.
§ 12 Meldungen an die
Weltgesundheitsorganisation und das Europäische Netzwerk
(1) Das Auftreten von Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber,
virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, Pest, Poliomyelitis, Rückfallfieber
sowie Fälle von Influenzavirusnachweisen hat das Gesundheitsamt unverzüglich
an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und diese unverzüglich
dem Robert Koch-Institut zu melden. Das Robert Koch-Institut hat die Meldung
entsprechend den internationalen Verpflichtungen an die
Weltgesundheitsorganisation zu übermitteln. Das Gesundheitsamt darf im
Rahmen dieser Vorschrift nicht übermitteln
1. Name, Vorname
2. Angaben zum Tag der Geburt
3. Angaben zur Hauptwohnung beziehungsweise zum Aufenthaltsort der
betroffenen Person
4. Name des Meldenden.
(2) Das Robert Koch-Institut hat die Angaben nach § 11 Abs. 3 der Kommission
der Europäischen Union und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
umgehend zu übermitteln.
(3) Die Länder informieren das Bundesministerium für Gesundheit über
unterrichtungspflichtige Tatbestände nach Artikel 6 der Entscheidung Nr.
2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998
über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die
Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 268
S. 1).
§ 13 Sentinel-Erhebungen
(1) Das Robert Koch-Institut kann in Zusammenarbeit mit ausgewählten
Einrichtungen der
Gesundheitsvorsorge oder -versorgung Erhebungen zu Personen, die diese
Einrichtungen unabhängig von der Erhebung in Anspruch nehmen, koordinieren
und durchführen zur Ermittlung:
1. der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, wenn diese Krankheiten von
großer gesundheitlicher Bedeutung für das Gemeinwohl sind und die
Krankheiten wegen ihrer Häufigkeit oder aus anderen Gründen über
Einzelfallmeldungen nicht erfasst werden können,
2. des Anteils der Personen, der gegen bestimmte Erreger nicht immun ist,
sofern dies notwendig ist, um die Gefährdung der Bevölkerung durch diese
Krankheitserreger zu bestimmen. Die Erhebungen können auch über anonyme
unverknüpfbare Testungen an Restblutproben oder anderem
geeigneten Material erfolgen. Werden personenbezogene Daten verwendet, die
bereits bei der Vorsorge oder Versorgung erhoben wurden, sind diese zu
anonymisieren. Bei den Erhebungen dürfen keine Daten erhoben werden, die
eine Identifizierung der in die Untersuchung einbezogenen Personen erlauben.
(2) Die an einer Sentinel-Erhebung nach Absatz 1 freiwillig teilnehmenden
Ärzte, die verantwortlichen ärztlichen Leiter von Krankenhäusern oder
anderen medizinischen Einrichtungen einschließlich der Untersuchungsstellen
berichten dem Robert Koch-Institut auf einem von diesem erstellten Formblatt
oder anderem geeigneten Datenträger über die Beobachtungen und Befunde
entsprechend den Festlegungen nach § 14 und übermitteln gleichzeitig die für
die Auswertung notwendigen Angaben zur Gesamtzahl und zur statistischen
Zusammensetzung der im gleichen Zeitraum betreuten Personen.
(3) Bei Sentinel-Erhebungen sind die jeweils zuständigen Landesbehörden zu
beteiligen.
§ 14 Auswahl der über
Sentinel-Erhebungen zu überwachenden Krankheiten
Das Bundesministerium für Gesundheit legt im Benehmen mit den jeweils
zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden fest, welche Krankheiten und
Krankheitserreger durch Erhebungen nach § 13 überwacht werden. Die obersten
Landesgesundheitsbehörden können zusätzliche Sentinel-Erhebungen
durchführen.
§ 15 Anpassung der Meldepflicht an die
epidemische Lage
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für die in
§ 6 aufgeführten Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten
Krankheitserreger aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die
Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger
auszudehnen, soweit die epidemische Lage dies zulässt oder erfordert.
(2) In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf
der Grundlage des Satzes 1 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem
Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des
Bundesrates verlängert werden.
(3) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach
Absatz 1 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 ermächtigt, sofern die Meldepflicht nach
diesem Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird. Sie können
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
4. Abschnitt
Verhütung
übertragbarer Krankheiten
§ 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde
(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren
Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen
vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen
zur?Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden
Gefahren. Die bei diesen Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen
nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen
Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur
Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume,
Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und
Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften,
Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu
untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der
Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der
zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen,
Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu
machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft
geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte
insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich
dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen
Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes
gilt für die Vorlage von Unterlagen.
(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die
zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten
Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an
Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu
bestimmende Einrichtungen treffen.
(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.
(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat
derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die
Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer
einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die
Sorge für die Person des Betroffenen zu seinem Aufgabenkreis gehört.
(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes
von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen
Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das
Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.
(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen
Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich
hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird
die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung
aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis
3 haben keine
aufschiebende Wirkung.
§ 17 Besondere Maßnahmen der zuständigen
Behörde, Rechtsverordnungen durch die Länder
(1) Wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind
oder wenn das anzunehmen ist und dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu
befürchten ist, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur
Abwendung der hierdurch drohenden Gefahren zu treffen. Wenn andere Maßnahmen
nicht ausreichen, kann die Vernichtung von Gegenständen angeordnet werden.
Sie kann auch angeordnet werden, wenn andere Maßnahmen im Verhältnis zum
Wert der Gegenstände zu kostspielig sind, es sei denn, dass derjenige, der
ein Recht an diesem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat,
widerspricht und auch die höheren Kosten übernimmt. Müssen Gegenstände
entseucht, von Gesundheitsschädlingen befreit oder vernichtet werden, so
kann ihre Benutzung und die Benutzung der Räume und Grundstücke, in denen
oder auf denen sie sich
befinden, untersagt werden, bis die Maßnahme durchgeführt ist.
(2) Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet
ist, dass durch sie
Krankheitserreger verbreitet werden, so hat die zuständige Behörde die zu
ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Die Bekämpfung umfasst
Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur
Vernichtung von Gesundheitsschädlingen.
(3) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2
besondere Sachkunde, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der
Verpflichtete damit geeignete Fachkräfte beauftragt. Die zuständige Behörde
kann selbst geeignete Fachkräfte mit der Durchführung beauftragen, wenn das
zur wirksamen Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten oder
Krankheitserreger oder der Gesundheitsschädlinge notwendig ist und der
Verpflichtete diese Maßnahme nicht durchführen kann oder einer Anordnung
nach Satz 1 nicht nachkommt oder nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen
ist, dass er einer Anordnung nach Satz 1 nicht rechtzeitig nachkommen wird.
Wer ein Recht an dem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat,
muss die Durchführung der Maßnahme dulden.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den nach § 16 sowie nach
Absatz 1 maßgebenden Voraussetzungen durch Rechtsverordnung entsprechende
Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Sie
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen
übertragen.
(5) Die Landesregierungen können zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten
Rechtsverordnungen über die Feststellung und die Bekämpfung von Ge
sundheitsschädlingen, Kopfläusen und Krätzemilben erlassen. Sie können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die
Rechtsverordnungen können insbesondere Bestimmungen treffen über
1. die Verpflichtung der Eigentümer von Gegenständen, der
Nutzungsberechtigten oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt an
Gegenständen sowie der zur Unterhaltung von Gegenständen Verpflichteten,
a) den Befall mit Gesundheitsschädlingen festzustellen oder feststellen zu
lassen und der zuständigen Behörde anzuzeigen,
b) Gesundheitsschädlinge zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen,
2. die Befugnis und die Verpflichtung der Gemeinden oder der
Gemeindeverbände, Gesundheitsschädlinge, auch am Menschen, festzustellen, zu
bekämpfen und das Ergebnis der Bekämpfung festzustellen,
3. die Feststellung und Bekämpfung, insbesondere über
a) die Art und den Umfang der Bekämpfung,
b) den Einsatz von Fachkräften,
c) die zulässigen Bekämpfungsmittel und -verfahren,
d) die Minimierung von Rückständen und die Beseitigung von
Bekämpfungsmitteln und
e) die Verpflichtung, Abschluss und Ergebnis der Bekämpfung der zuständigen
Behörde mitzuteilen und das Ergebnis durch Fachkräfte feststellen zu lassen,
4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten, insbesondere im Sinne des § 16
Abs. 2, die den in Nummer 1 genannten Personen obliegen.
(6) § 16 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(7) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der
Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden im Rahmen der Absätze 1 bis 5
eingeschränkt.
§ 18 Behördlich angeordnete
Entseuchungen, Entwesungen, Bekämpfung von Krankheitserreger übertragenden
Wirbeltieren, Kosten
(1) Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten dürfen bei
behördlich angeordneten
Entseuchungen (Desinfektion), Entwesungen (Bekämpfung von Nichtwirbeltieren)
und Maßnahmen zur
Bekämpfung von Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger verbreitet werden
können, nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen
Bundesoberbehörde in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht
worden sind. Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Mittel und
Verfahren hinreichend wirksam sind und keine unvertretbaren Auswirkungen auf
Gesundheit und Umwelt haben.
(2) Zuständige Bundesoberbehörde für die Bekanntmachung der Liste ist bei
1. Mitteln und Verfahren zur Entseuchung das Robert Koch-Institut, das die
Wirksamkeit prüft, im Einvernehmen mit
a) dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das die
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit prüft, und
b) dem Umweltbundesamt, das die Auswirkungen auf die Umwelt prüft,
2. Mitteln und Verfahren zur Entwesung und zur Bekämp fung von Wirbeltieren
das Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, das die Wirksamkeit
mit Ausnahme der dem Umweltbundesamt zugewiesenen Prüfungen und die
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit mit Ausnahme der dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugewiesenen Prüfung
prüft, im Einvernehmen
a) mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das die
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit prüft, soweit es nach § 77 Abs.
1 des Arzneimittelgesetzes für die Zulassung zuständig ist, und
b) mit dem Umweltbundesamt, das die Wirksamkeit von Mitteln und Verfahren
zur Entwesung sowie zur Bekämpfung von Ratten und Mäusen und die
Auswirkungen auf die Umwelt prüft; die Prüfungen zur
Feststellung der Wirksamkeit sind an den betreffenden Schädlingen unter
Einbeziehung von Wirtstieren bei parasitären Nichtwirbeltieren vorzunehmen,
soweit die Mittel oder Verfahren nicht nach dem Gesetz zum Schutz der
Kulturpflanzen nach dem Tilgungsprinzip gleichwertig geprüft und zugelassen
sind. Die Prüfungen können durch eigene Untersuchungen der zuständigen
Bundesbehörde oder auf der Grundlage von im Auftrag der zuständigen
Bundesbehörde durchgeführten Sachverständigengutachten erfolgen. Soweit die
Mittel Wirkstoffe enthalten, die in zugelassenen oder in der
Zulassungsprüfung befindlichen Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, erfolgt
die Bekanntmachung der Liste im Benehmen mit der Biologischen Bundesanstalt
für Land- und Forstwirtschaft.
(3) Das Robert Koch-Institut und das Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin erheben für Amtshandlungen nach den Absätzen 1 und 2 Kosten
(Gebühren und Auslagen).
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
gebührenpflichtigen Tatbestände der Amtshandlungen nach den Absätzen 1 und 2
näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des
Listungsverfahrens festzulegen.
§ 19 Aufgaben des Gesundheitsamtes in
besonderen Fällen
(1) Das Gesundheitsamt bietet bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten
und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in
Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. Diese sollen
für Personen, deren Lebensumstände eine erhöhte Ansteckungsgefahr für sich
oder andere mit sich bringen, auch aufsuchend angeboten werden und können im
Einzelfall die ambulante Behandlung durch einen Arzt des Gesundheitsamtes
umfassen, soweit dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der sexuell
übertragbaren Krankheiten und der Tuberkulose erforderlich ist. Die Angebote
können bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten anonym in Anspruch
genommen werden, soweit hierdurch die Geltendmachung von
Kostenerstattungsansprüchen nach Absatz 2 nicht gefährdet wird.
(2) Die Kosten der Untersuchung und Behandlung werden getragen:
1. von den Trägern der Krankenversicherung nach dem fünften Abschnitt des
dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, falls die Person bei
einer Krankenkasse nach § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert
ist,
2. im Übrigen aus öffentlichen Mitteln, falls die Person die Kosten der
Untersuchung oder Behandlung nicht selbst tragen kann; des Nachweises des
Unvermögens bedarf es nicht, wenn dieses offensichtlich ist oder die Gefahr
besteht, dass die Inanspruchnahme anderer Zahlungspflichtiger die
Durchführung der Untersuchung oder Behandlung erschweren würde.
Wenn bei der Untersuchung oder der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit
der Kostenträger noch nicht feststeht, werden die Kosten vorläufig aus
öffentlichen Mitteln übernommen. Der Kostenträger ist zur Erstattung
verpflichtet.
§ 20 Schutzimpfungen und andere
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
(1) Die zuständige obere Bundesbehörde, die obersten
Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen sowie die
Gesundheitsämter informieren die Bevölkerung über die Bedeutung von
Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
übertragbarer Krankheiten.
(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Ständige Impfkommission
eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission gibt
Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung
anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten und
entwickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer
über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen
Schädigung. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für
Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen.
Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten
Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes und des
Paul-Ehrlich-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Weitere Vertreter von Bundesbehörden können daran teilnehmen. Die
Empfehlungen der Kommission werden von dem Robert Koch-Institut den obersten
Landesgesundheitsbehörden übermittelt und anschließend veröffentlicht.
(3) Die obersten Landesgesundheitsbehörden sollen öffentliche Empfehlungen
für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf
der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission
aussprechen.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung der
Ständigen Impfkommission und der Spitzenverbände der gesetzlichen
Krankenkassen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu
bestimmen, dass die Kosten für bestimmte Schutzimpfungen von den Trägern der
Krankenversicherung nach dem dritten Abschnitt des dritten Kapitels des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch getragen werden, falls die Person bei einer
Krankenkasse nach § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. In
der Rechtsverordnung können auch Regelungen zur Erfassung und Übermittlung
von anonymisierten Daten über durchgeführte Schutzimpfungen getroffen
werden.
(5) Die obersten Landesgesundheitsbehörden können bestimmen, dass die
Gesundheitsämter unentgeltlich Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der
spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten
durchführen.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte
Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der
spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit
mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen
Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.
Ein nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem
Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft
werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei
anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe.
§ 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach
Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer
Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten
Landesgesundheitsbehörden übertragen. Das Grundrecht der körperlichen
Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit
eingeschränkt werden.
§ 21 Impfstoffe
Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von der obersten
Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer
Impfung nach § 17 Abs. 4 des Soldatengesetzes dürfen Impfstoffe verwendet
werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den Geimpften
ausgeschieden und von anderen Personen aufgenommen werden können. Das
Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1
Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
§ 22 Impfausweis
(1) Der impfende Arzt hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einen
Impfausweis nach Absatz 2 einzutragen oder, falls der Impfausweis nicht
vorgelegt wird, eine Impfbescheinigung auszustellen. Der impfende Arzt hat
den Inhalt der Impfbescheinigung auf Verlangen in den Impfausweis
einzutragen. Im Falle seiner Verhinderung hat das Gesundheitsamt die
Eintragung nach Satz 2 vorzunehmen.
(2) Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung muss über jede Schutzimpfung
enthalten:
1. Datum der Schutzimpfung
2. Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes
3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wird
4. Namen und Anschrift des impfenden Arztes sowie
5. Unterschrift des impfenden Arztes oder Bestätigung der Eintragung des
Gesundheitsamtes.
(3) Im Impfausweis ist in geeigneter Form auf das zweckmäßige Verhalten bei
ungewöhnlichen Impfreaktionen und auf die sich gegebenenfalls aus den §§ 60
bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie auf
Stellen, bei denen diese geltend gemacht werden können, hinzuweisen.
§ 23 Nosokomiale Infektionen,
Resistenzen
(1) Leiter von Krankenhäusern und von Einrichtungen für ambulantes Operieren
sind verpflichtet, die vom Robert Koch-Institut nach § 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von
Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen
fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufzuzeichnen und zu
bewerten. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind zehn Jahre aufzubewahren. Dem
zuständigen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen
zu gewähren.
(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Krankenhaushygiene
und Infektionsprävention
eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission
erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu
betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der
Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen. Die
Empfehlungen der Kommission werden von dem Robert Koch-Institut
veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium
für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden
berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der
obersten Landesgesundheitsbehörden und des Robert Koch-Institutes nehmen mit
beratender Stimme an den Sitzungen teil.
5. Abschnitt
Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten
§ 24 Behandlung
übertragbarer Krankheiten
Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2
und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder
dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7
infiziert sind, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der
Heilkunde nur Ärzten gestattet. Satz 1 gilt entsprechend bei sexuell
übertragbaren Krankheiten und für Krankheiten oder Krankheitserreger, die
durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 in die Meldepflicht
einbezogen sind. Als Behandlung im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch der
direkte und indirekte Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung
einer Infektion oder übertragbaren Krankheit; § 46 gilt entsprechend.
§ 25 Ermittlungen,
Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes bei Blut-, Organ- oder
Gewebespendern
(1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank,
krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass
ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt
das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über
Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit.
(2) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand, der an einer
meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen
Krankheitserreger infiziert ist oder dass ein Verstorbener, der an einer
meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen
Krankheitserreger infiziert war, nach dem vermuteten Zeitpunkt der Infektion
Blut-, Organ- oder Gewebespender war, so hat das Gesundheitsamt, wenn es
sich dabei um eine durch Blut, Blutprodukte, Gewebe oder Organe übertragbare
Krankheit oder Infektion handelt, die zuständigen Behörden von Bund und
Ländern unverzüglich über den Befund oder Verdacht zu unterrichten. Es
meldet dabei die ihm bekannt gewordenen Sachverhalte. Bei Spendern
vermittlungspflichtiger Organe (§ 9 Satz 2 des
Transplantationsgesetzes) hat das Gesundheitsamt auch die nach § 11 des
Transplantationsgesetzes errichtete oder bestimmte Koordinierungsstelle, bei
sonstigen Organ- und Gewebespendern nach den §§ 3, 4 oder 8 des
Transplantationsgesetzes das Transplantationszentrum, in dem das Organ
übertragen wurde oder übertragen werden soll, nach den Sätzen 1 und 2 zu
unterrichten.
§ 26 Durchführung
(1) Für die Durchführung der Ermittlungen nach § 25 Abs. 1 gilt § 16 Abs. 2,
3, 5 und 8 entsprechend.
(2) Die in § 25 Abs. 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt
vorgeladen werden. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden,
Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu
lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen,
Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von
Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden
sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.
Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung
erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; §
16 Abs. 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig
ist. Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur
für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.
(3) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist
vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in § 25 genannten Verstorbenen zu
gestatten. Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Gewahrsams inhaber die
innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich
gehalten wird.
(4) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1
Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz)
und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden
insoweit eingeschränkt.
§ 27 Teilnahme des behandelnden Arztes
Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des Patienten an den
Untersuchungen nach § 26 sowie an der inneren Leichenschau teilzunehmen.
§ 28 Schutzmaßnahmen
(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder
Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank,
krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde
die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31
genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung
übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von
Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige
Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten
und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder
Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem
sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu
betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Eine
Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit
der Person (Artikel
2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8
Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung
außerdem § 16 Abs. 2
entsprechend.
§ 29 Beobachtung
(1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider
können einer Beobachtung unterworfen werden.
(2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die
erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu
dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. § 26 Abs.
2 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner verpflichtet, den
Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der
Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen ihnen
über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben
und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen
Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu
erstatten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen einer Tätigkeit im
Lebensmittelbereich im Sinne
von § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne von § 36 Abs. 1 sowie
beim Wechsel einer
Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt
entsprechend. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2
Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
§ 30 Quarantäne
(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest
oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt
oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer
für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei
sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und
Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem
geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden,
bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen,
befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.
(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen
nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er
solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er
zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder
einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern.
Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen
geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht
der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit
eingeschränkt werden. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei
Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461),
gilt entsprechend.
(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der
sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden,
die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung
oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm
Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können,
abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn
eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen
können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur
Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung
erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche
Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes
verarbeitet und genutzt werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden,
gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen
weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen
oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum
Zwecke der
Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2
Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und
Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien
Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss,
anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der
erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.
(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte
Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen
Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.
(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1
notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.
(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die
nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und
Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von
Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume
und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den
Ländern zu schaffen und zu unterhalten.
§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen,
Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher
Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige
Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im
Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.
§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen
Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für
Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch
Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die
Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz),
der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit
(Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs.
1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz)
können insoweit eingeschränkt werden.
6. Abschnitt
Zusätzliche
Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen
§ 33
Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in
denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden,
insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte,
Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und
ähnliche Einrichtungen.
§ 34 Gesundheitliche Anforderungen,
Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
(1) Personen, die an
1. Cholera
2. Diphtherie
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
7. Keuchhusten
8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
9. Masern
10. Meningokokken-Infektion
11. Mumps
12. Paratyphus
13. Pest
14. Poliomyelitis
15. Scabies (Krätze)
16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
17. Shigellose
18. Typhus abdominalis
19. Virushepatitis A oder E
20. Windpocken
erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in §
33 genannten
Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts-
oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort
Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der
Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1
gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der
Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden
Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht
benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht
teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder
dessen verdächtig sind.
(2) Ausscheider von
1. Vibrio cholerae O 1 und O 139
2. Corynebacterium diphteriae, Toxin bildend
3. Salmonella Typhi
4. Salmonella Paratyphi
5. Shigella sp.
6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)
dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der
gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten
Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume
betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an
Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren
Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht
auf
1. Cholera
2. Diphtherie
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
7. Masern
8. Meningokokken-Infektion
9. Mumps
10. Paratyphus
11. Pest
12. Poliomyelitis
13. Shigellose
14. Typhus abdominalis
15. Virushepatitis A oder E
aufgetreten ist.
(4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen
geschäftsunfähig oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der
diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu
sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung
trifft den Betreuer einer nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person,
soweit die Sorge für die Person des Verpflichteten zu seinem Aufgabenkreis
gehört.
(5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den
in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den
Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der
Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die
Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Ge
meinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über
die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.
(6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1,
2 oder 3 aufgeführten
Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung
das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und
krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim
Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen,
wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine
Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis
darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine andere in § 8
genannte Person bereits erfolgt ist.
(7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für
die in § 33 genannten
Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit
denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlausung
verhütet werden kann.
(8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der
Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder
eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der
Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.
(9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger
so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer
Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen
Schutzmaßnahmen anordnen.
(10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten
Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Personen oder deren
Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen,
altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission
ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten
aufklären.
(11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule
hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu
erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten
über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu
übermitteln.
§ 35 Belehrung für Personen in der
Betreuung von Kindern und Jugendlichen
Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-,
Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten
ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger
Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei
Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und
Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 zu belehren. Über die Belehrung ist ein
Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren
aufzubewahren ist. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende
Anwendung.
§ 36 Einhaltung der Infektionshygiene
(1) Die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sowie Krankenhäuser,
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes
Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen,
Einrichtungen nach § 1 Abs. 1, 1a des Heimgesetzes, vergleichbare
Behandlungs-, Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen sowie
Obdachlosenunterkünfte, Ge meinschaftsunterkünfte für Asylbewerber,
Spätaussiedler
und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten
legen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur
Infektionshygiene fest. Die genannten Einrichtungen unterliegen der
infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.
(2) Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in
denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sowie sonstige Einrichtungen
und Gewerbe, bei denen durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut
Krankheitserreger übertragen werden können, können durch das Gesundheitsamt
infektionshygienisch überwacht werden.
(3) Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16 Abs. 2 entsprechend.
(4) Personen, die in ein Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder eine
gleichartige Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 1a des Heimgesetzes
oder in eine Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose, Flüchtlinge,
Asylbewerber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für
Spätaussiedler aufgenommen werden sollen, haben vor oder unverzüglich nach
ihrer Aufnahme der Leitung der Einrichtung ein ärztliches Zeugnis darüber
vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei Aufnahme in eine
Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge, Asylbewerber oder in eine
Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler muss sich das Zeugnis
bei Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, auf eine im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme der Lunge stützen;
bei erstmaliger Aufnahme darf die Erhebung der Befunde nicht länger als
sechs Monate, bei erneuter
Aufnahme zwölf Monate zurückliegen. Bei Schwangeren ist von der
Röntgenaufnahme abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis
vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden eine ansteckungsfähige
Lungentuberkulose nicht zu befürchten ist. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die weniger als drei Tage in eine
Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose aufgenommen werden. Personen, die
nach Satz 1 ein ärztliches Zeugnis vorzulegen haben, sind verpflichtet, die
für die Ausstellung des Zeugnisses nach Satz 1 und 2 erforderlichen
Untersuchungen zu dulden. Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt
aufgenommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf
übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der
Lunge zu dulden.
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
Grundgesetz) sowie der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1
Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
7. Abschnitt
Wasser
§ 37 Beschaffenheit
von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Schwimm- und
Badebeckenwasser, Überwachung
(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch
seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit,
insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
(2) Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern
sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen muss
so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der
menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu
besorgen ist.
(3) Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und Schwimm- oder
Badebecken einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen
hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der
Überwachung durch das Gesundheitsamt. Für die Durchführung der Überwachung
gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
§ 38 Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des
Bundesrates,
1. welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch
entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 1 zu genügen,
2. dass und wie die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und das
Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind,
3. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem
Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wassergewinnungs- oder
Wasserversorgungsanlage im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche
Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder durchführen lassen muss und in
welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind,
4. die Anforderungen an die Verwendung von Stoffen oder Materialien bei der
Aufbereitung oder der Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch,
soweit diese nicht den Vorschriften des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes unterliegen,
5. in welchen Fällen das Wasser für den menschlichen Gebrauch, das den
Anforderungen nach den Nummern 1 oder 4 nicht entspricht, nicht oder nur
eingeschränkt abgegeben oder anderen nicht oder nur eingeschränkt zur
Verfügung gestellt werden darf,
6. dass und wie die Bevölkerung über die Beschaffenheit des Wassers für den
menschlichen Gebrauch und über etwaige zu treffende Maßnahmen zu informieren
ist,
7. dass und wie Angaben über die Gewinnung und die Beschaffenheit des
Wassers für den menschlichen Gebrauch einschließlich personenbezogener
Daten, soweit diese für die Erfassung und die Überwachung der Wasserqualität
und der Wasserversorgung erforderlich sind, zu übermitteln sind und
8. die Anforderungen an die Untersuchungsstellen, die das Wasser für den
menschlichen Gebrauch analysieren.
In der Rechtsverordnung können auch Regelungen über die Anforderungen an die
Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen getroffen werden. Die
Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um
Wassergewinnungsanlagen handelt.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des
Bundesrates,?1. welchen Anforderungen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser
entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 2 zu genügen,
2. dass und wie die Schwimm- und Badebecken und das Wasser in hygienischer
Hinsicht zu überwachen sind,
3. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem
Unternehmer oder sonstigen Inhaber eines Schwimm- oder Badebeckens im Sinne
der Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen
oder durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen
sind,
4. in welchen Fällen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser, das den
Anforderungen nach Nummer 1 nicht entspricht, anderen nicht zur Verfügung
gestellt werden darf und
5. dass für die Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser nur Mittel
und Verfahren verwendet werden dürfen, die vom Umweltbundesamt in einer
Liste bekannt gemacht worden sind.
Die Aufnahme von Mitteln und Verfahren zur Aufbereitung von Schwimm- oder
Badebeckenwasser in die Liste nach Nummer 5 erfolgt nur, wenn das
Umweltbundesamt festgestellt hat, dass die Mittel und Verfahren den Regeln
der Technik entsprechen; das Umweltbundesamt kann für Amtshandlungen nach
dem ersten Halbsatz Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. In der
Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Regelungen über die Anforderungen
an sonstiges Wasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in
sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen, das zum
Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird und dessen Überwachung getroffen
werden, soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.
Satz 3 gilt nicht für Gewässer im Sinne der Richtlinie 76/160/EWG des Rates
vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31
vom 5. Februar 1976 S. 1).
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen
Tatbestände für Aufgaben des Umweltbundesamtes nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5
und Satz 2 näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze
vorzusehen.
§ 39 Untersuchungen, Maßnahmen der
zuständigen Behörde
(1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder
Wasserversorgungsanlage oder eines Schwimm- oder Badebeckens hat die ihm auf
Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden
Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu
lassen. Er hat auch die Kosten (Gebühren und Auslagen) der
Wasseruntersuchungen zu tragen, die die zuständige Behörde auf Grund der
Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 durchführt oder durchführen
lässt.
(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um
1. die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von
Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2. Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für
den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und
in Schwimm- und Badebecken im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können,
insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer
Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.
§ 40 Aufgaben des Umweltbundesamtes
Das Umweltbundesamt hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe, Konzeptionen
zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von durch
Wasser übertragbaren Krankheiten zu entwickeln. Beim Umweltbundesamt können
zur Erfüllung dieser Aufgaben beratende Fachkommissionen eingerichtet
werden, die Empfehlungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit hinsichtlich
der Anforderungen an die Qualität des in § 37 Abs. 1 und 2 bezeichneten
Wassers sowie der insoweit notwendigen Maßnahmen abgeben können. Die
Mitglieder dieser Kommissionen werden vom Bundesministerium für Gesundheit
im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit sowie im Benehmen mit den jeweils zuständigen obersten
Landesbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, des
Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Umweltbundesamtes
nehmen mit beratender
Stimme an den Sitzungen teil. Weitere Vertreter von Bundes- und
Landesbehörden können daran teilnehmen.
§ 41 Abwasser
(1) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben darauf hinzuwirken, dass
Abwasser so beseitigt wird, dass Gefahren für die menschliche Gesundheit
durch Krankheitserreger nicht entstehen. Einrichtungen zur Beseitigung des
in Satz 1 genannten Abwassers unterliegen der infektionshygienischen
Überwachung durch die zuständige Behörde. Die Betreiber von Einrichtungen
nach Satz 2 sind verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde
Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen und auf
Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Überwachung erforderlich
ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. § 16 Abs. 1 bis 3 findet
Anwendung.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, bezüglich des Abwassers durch
Rechtsverordnung
entsprechende Ge bote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu
erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) kann insoweit
eingeschränkt werden.
8. Abschnitt
Gesundheitliche
Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
§ 42 Tätigkeits- und
Beschäftigungsverbote
(1) Personen, die
1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose,
einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E
erkrankt oder dessen verdächtig sind,
2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen
die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel
übertragen werden können,
3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische
Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden, dürfen nicht tätig sein
oder beschäftigt werden
a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2
genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur
Gemeinschaftsverpflegung.
Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für
die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen,
dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne
des Absatzes 2 zu befürchten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den
privaten hauswirtschaftlichen Bereich.
(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4. Eiprodukte
5. Säuglings- und Kleinkindernahrung
6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder
Auflage
8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere
emulgierte Soßen, Nahrungshefen.
(3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rahmen ihrer Ausbildung,
mit den in Absatz 2 bezeichneten Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung kommen, dürfen ihre Tätigkeit
nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Krankheiten
erkrankt oder dessen verdächtig sind, an einer der in Absatz 1 Nr. 2
genannten Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten
Krankheitserreger ausscheiden.
(4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser
Vorschrift zulassen, wenn
Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten
Erkrankungen und
Krankheitserreger verhütet werden kann.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kreis der in Absatz 1
Nr. 1 und 2 genannten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten
Krankheitserreger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel einzuschränken,
wenn epidemiologische Erkenntnisse dies zulassen, oder zu erweitern, wenn
dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch
Krankheitserreger erforderlich ist. In dringenden Fällen kann zum Schutz der
Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene Verordnung tritt ein
Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit
Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
§ 43 Belehrung, Bescheinigung des
Gesundheitsamtes
(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten
erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann
beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte
Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt
beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
1. über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die
Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher
Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten
Arzt belehrt wurden und
2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass
ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach § 42
Abs. 1 bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn
durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht
oder nicht mehr bestehen.
(2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach
§ 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder
Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.
(3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhaltspunkte oder Tatsachen
bekannt, die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 begründen, so hat dieser
unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der
Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
(4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2
genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren
jährlich über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die
Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist
zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende
Anwendung.
(5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Dokumentation der
Belehrung nach Absatz 4 sind beim Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber
hat die Nachweise nach Satz 1 und, sofern er eine in § 42 Abs. 1 bezeichnete
Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung nach Absatz 1
Satz 1 an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde
und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an
wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder
einer beglaubigten Kopie.
(6) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten
Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
und Absatz 2 denjenigen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche
Verpflichtung trifft auch den Betreuer, soweit die Sorge für die Person zu
seinem Aufgabenkreis gehört. Die den Arbeitgeber oder Dienstherrn
betreffenden Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten entsprechend für
Personen, die die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeiten selbständig ausüben.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Untersuchungen und
weitergehende Anforderungen vorzuschreiben oder Anforderungen
einzuschränken, wenn Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies
erfordern.
9. Abschnitt
Tätigkeiten mit
Krankheitserregern
§ 44 Erlaubnispflicht
für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie
ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer
Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§ 45 Ausnahmen
(1) Einer Erlaubnis nach § 44 bedürfen nicht Personen, die zur selbständigen
Ausübung des Berufs als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt berechtigt sind, für
mikrobiologische Untersuchungen zur orientierenden medizinischen und
veterinärmedizinischen Diagnostik mittels solcher kultureller Verfahren, die
auf die primäre Anzucht und nachfolgender Subkultur zum Zwecke der
Resistenzbestimmung beschränkt sind und bei denen die angewendeten Methoden
nicht auf den spezifischen Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger
gerichtet sind, soweit die Untersuchungen für die unmittelbare Behandlung
der eigenen Patienten für die eigene Praxis durchgeführt werden.
(2) Eine Erlaubnis nach § 44 ist nicht erforderlich für
1. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten
zur mikrobiologischen Qualitätssicherung bei der Herstellung, Prüfung und
der Überwachung des Verkehrs mit
a) Arzneimitteln,
b) Medizinprodukten,
2. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten
zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, soweit diese nicht dem
spezifischen Nachweis von Krankheitserregern dienen und dazu
Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung oder gezielten Vermehrung von
Krankheitserregern beinhalten.
(3) Die zuständige Behörde hat Personen für sonstige Arbeiten zur
mikrobiologischen Qualitätssicherung, die auf die primäre Anzucht auf
Selektivmedien beschränkt sind, von der Erlaubnispflicht nach § 44
freizustellen, wenn die Personen im Rahmen einer mindestens zweijährigen
Tätigkeit auf dem Gebiet der mikrobiologischen Qualitätssicherung oder im
Rahmen einer staatlich geregelten Ausbildung die zur Ausübung der
beabsichtigten Tätigkeiten erforderliche Sachkunde erworben haben.
(4) Die zuständige Behörde hat Tätigkeiten im Sinne der Absätze 1, 2 und 3
zu untersagen, wenn eine Person, die die Arbeiten ausführt, sich bezüglich
der erlaubnisfreien Tätigkeiten nach den Absätzen 1, 2 oder 3 als
unzuverlässig erwiesen hat.
§ 46 Tätigkeit unter Aufsicht
Der Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der
eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45 keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.
§ 47 Versagungsgründe, Voraussetzungen
für die Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller
1. die erforderliche Sachkenntnis nicht besitzt oder
2. sich als unzuverlässig in Bezug auf die Tätigkeiten erwiesen hat, für
deren Ausübung die Erlaubnis beantragt wird.
(2) Die erforderliche Sachkenntnis wird durch
1. den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der
Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul-
oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und
2. eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit
Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis
zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist, nachgewiesen. Die zuständige
Behörde hat auch eine andere, mindestens zweijährige hauptberufliche
Tätigkeit auf
dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie als
Nachweis der Sachkenntnis nach Nummer 2 anzuerkennen, wenn der Antragsteller
bei dieser Tätigkeit eine gleichwertige Sachkenntnis erworben hat.
(3) Die Erlaubnis ist auf bestimmte Tätigkeiten und auf bestimmte
Krankheitserreger zu beschränken und mit Auflagen zu verbinden, soweit dies
zur Verhütung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die zuständige
Behörde kann Personen, die ein naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder
Universitätsstudium ohne mikrobiologische Inhalte oder ein
ingenieurwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit
mikrobiologischen Inhalten abgeschlossen haben oder die die Voraussetzungen
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 nur teilweise erfüllen, eine Erlaubnis nach Satz
1 erteilen, wenn der Antragsteller für den eingeschränkten Tätigkeitsbereich
eine ausreichende Sachkenntnis erworben hat.
(4) Bei Antragstellern, die nicht die Approbation oder Bestallung als Arzt,
Zahnarzt oder Tierarzt besitzen, darf sich die Erlaubnis nicht auf den
direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers für die
Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit erstrecken. Satz 1
gilt nicht für Antragsteller, die Arbeiten im Auftrag eines Arztes,
Zahnarztes oder Tierarztes, die im Besitz der Erlaubnis sind, oder
Untersuchungen in Krankenhäusern für die unmittelbare Behandlung der
Patienten des Krankenhauses durchführen.
§ 48 Rücknahme und Widerruf
Die Erlaubnis nach § 44 kann außer nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 47
Abs. 1 vorliegt.
§ 49 Anzeigepflichten
(1) Wer Tätigkeiten im Sinne von § 44 erstmalig aufnehmen will, hat dies der
zuständigen Behörde mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen. Die Anzeige
nach Satz 1 muss enthalten:
1. eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis, soweit die Erlaubnis nicht von
der Behörde nach Satz 1 ausgestellt wurde, oder Angaben zur
Erlaubnisfreiheit im Sinne von § 45,
2. Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie
Entsorgungsmaßnahmen,
3. Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen.
Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren
bereits gemacht wurden, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug
genommen werden. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der
Grundlage des § 46 tätig sind.
(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können die Tätigkeiten im Sinne
von § 44 vor Ablauf der Frist aufgenommen werden.
(3) Die zuständige Behörde untersagt Tätigkeiten, wenn eine Gefährdung der
Gesundheit der Bevölkerung zu besorgen ist, insbesondere weil
1. für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen
nicht vorhanden sind oder
2. die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.
§ 50 Veränderungsanzeige
Wer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, hat jede wesentliche Veränderung
der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen
sowie von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde
anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der
Tätigkeit. § 49 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Anzeigepflicht gilt
nicht für Personen, die auf der Grundlage des § 46 tätig sind.
§ 51 Aufsicht
Wer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, untersteht der Aufsicht der
zuständigen Behörde. Er und der sonstige Berechtigte ist insoweit
verpflichtet, den von der zuständigen Behörde beauftragten Personen
Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, auf
Verlangen Bücher und sonstige Unterlagen vorzulegen, die Einsicht in diese
zu gewähren und die notwendigen Prüfungen zu dulden. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit
eingeschränkt.
§ 52 Abgabe
Krankheitserreger sowie Material, das Krankheitserreger enthält, dürfen nur
an denjenigen abgegeben werden, der eine Erlaubnis besitzt, unter Aufsicht
eines Erlaubnisinhabers tätig ist oder einer Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Nr.
1 nicht bedarf. Satz 1 gilt nicht für staatliche human- oder
veterinärmedizinische Untersuchungseinrichtungen.
§ 53 Anforderungen an Räume und
Einrichtungen, Gefahrenvorsorge
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
1. über die an die Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen zu stellenden
Anforderungen sowie
2. über die Sicherheitsmaßnahmen, die bei Tätigkeiten nach § 44 zu treffen
sind, zu erlassen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren
Krankheiten erforderlich ist.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zum Zwecke der Überwachung
der Tätigkeiten auch vorgeschrieben werden, dass bei bestimmten Tätigkeiten
Verzeichnisse zu führen und Berichte über die durchgeführten Tätigkeiten der
zuständigen Behörde vorzulegen sowie bestimmte Wahrnehmungen dem
Gesundheitsamt zu melden sind, soweit dies zur Verhütung oder Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
10. Abschnitt
Zuständige Behörde
§ 54 Benennung der
Behörde
Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen
Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung
nicht besteht. Sie können ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz
der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der für die Kriegsopferversorgung
zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im
Einzelnen von einer diesen jeweils nachgeordneten Landesbehörde wahrgenommen
werden und dass auf die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der obersten
Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet wird.
11. Abschnitt
Angleichung an
Gemeinschaftsrecht
§ 55 Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen
werden, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen oder zur Umsetzung von
Richtlinien oder Entscheidungen des Rates der Europäischen Union oder der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes
betreffen, erforderlich ist.
12. Abschnitt
Entschädigung in
besonderen Fällen
§ 56 Entschädigung
(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger,
Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im
Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen
Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen
Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche
gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige
abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere
Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten
sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der
siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für
die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende
Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch), das dem
Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug
der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem
Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das
Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das
der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten
Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer
nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des
bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der
Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und
dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung
folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen
Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des
Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen
entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das
im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit
oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei
Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu
legen ist.
(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die
während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag
in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden.
Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme
nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und
3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit
weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.
(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des
Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die
zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem
Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen
wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.
(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der
Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen
Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen
Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines
Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.
(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der
Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche,
die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit
bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder
eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das
entschädigungspflichtige Land über.
(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen
1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den
tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
2. das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer
Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es
zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall
übersteigt,
3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung
einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt,
soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall
übersteigt,
4. das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in der Höhe, in der diese
Leistungen dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften
über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit und
Säumniszeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt
werden müssen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch
nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen.
(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem
Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder
Winterausfallgeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die
Bundesanstalt für Arbeit und insoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für die
gleiche Zeit zu gewähren ist, auf den Bund über. Die Bundesanstalt ist
berechtigt und verpflichtet, den Anspruch für den Bund geltend zu machen.
(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf
Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das
Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung
erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung
verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach
diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.
(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten
nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei
der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine
Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine
Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für
sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen
Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe
des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist
ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein
Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige
Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.
(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss
in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit
Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der
Entschädigung zu gewähren.
§ 57 Verhältnis zur Sozialversicherung
und zur Arbeitsförderung
(1) Für Personen, denen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren ist,
besteht eine
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fort.
Bemessungsgrundlage für Beiträge sind
1. bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 das Arbeitsentgelt, das
der Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 3 vor Abzug von Steuern und
Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur
sozialen Sicherung zugrunde liegt,
2. bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 80 vom Hundert des dieser
Entschädigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
Das entschädigungspflichtige Land trägt die Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung allein. Zahlt der Arbeitgeber für die zuständige Behörde
die Entschädigung aus, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; die zuständige
Behörde hat ihm auf Antrag die entrichteten Beiträge zu erstatten.
(2) Für Personen, denen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 eine Entschädigung zu
gewähren ist, besteht eine
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen
Pflegeversicherung sowie nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch fort. Absatz
1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) In der gesetzlichen Unfallversicherung wird, wenn es für den
Berechtigten günstiger ist, der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für
Zeiten, in denen dem Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall eine
Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren war, das Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht. § 82 Abs. 3
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Die durch die Anwendung des Satzes 1 entstehenden Mehraufwendungen werden
den Versicherungsträgern von der zuständigen Behörde erstattet.
(4) In der Krankenversicherung werden die Leistungen nach dem Arbeitsentgelt
berechnet, das vor Beginn des Anspruchs auf Entschädigung gezahlt worden
ist.
(5) Zeiten, in denen nach Absatz 1 eine Versicherungspflicht nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch
fortbesteht, bleiben bei der Feststellung des Bemessungszeitraums für einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch außer
Betracht.
§ 58 Aufwendungserstattung
Entschädigungsberechtigte im Sinne des § 56 Abs. 1, die der
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- sowie der sozialen
Pflegeversicherung nicht unterliegen, haben gegenüber der zuständigen
Behörde einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale
Sicherung in angemessenem Umfang. In den Fällen, in denen sie
Netto-Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus einer Tätigkeit beziehen, die
als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, mindert sich der Anspruch
nach Satz 1 in dem Verhältnis dieses Einkommens zur ungekürzten
Entschädigung.
§ 59 Sondervorschrift für Ausscheider
Ausscheider, die Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 haben, gelten als
körperlich Behinderte im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 60 Versorgung bei Impfschaden und bei
Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der
spezifischen Prophylaxe, die
1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem
Bereich vorgenommen wurde,
2. auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
3. gesetzlich vorgeschrieben war oder
4. auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen
Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche
Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des
Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung
bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen
Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts
Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke
der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden und
die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder
nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung
aufgegeben haben, sowie deren Angehörige,
die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in
§ 10 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Personen.
(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine
Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung
wird nur gewährt, wenn der Geschädigte
1. nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
2. von einem Arzt geimpft worden ist und
3. zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder
einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus
beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.
(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge
einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer
Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes
bezeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in
Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes
angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher
Vorschriften Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur
geltend machen, wer
1. als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
2. als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder
des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung,
3. als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs.
2 des Bundesvertriebenengesetzes oder
4. im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des
Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat
oder nimmt.
(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3
erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des Bundesversorgungsgesetzes.
(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer
gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des
Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im
Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen
Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge
eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des
Satzes 1 gleich.
(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des
zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der
Sozialdaten Anwendung.
§ 61 Gesundheitsschadensanerkennung
Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im
Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist,
weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen
Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die
Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der
Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz
1 anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Eine
Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungsakte
können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn
unzweifelhaft feststeht, dass die gesundheitliche Schädigung nicht Folge
einer Impfung oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe ist;
erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten.
§ 62 Heilbehandlung
Dem Geschädigten im Sinne von § 60 Abs. 1 bis 3 sind im Rahmen der
Heilbehandlung auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und
bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der
Heilbehandlung notwendig sind.
§ 63 Konkurrenz von Ansprüchen,
Anwendung der Vorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz,
Übergangsregelungen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen
(1) Treffen Ansprüche aus § 60 mit Ansprüchen aus einer Schädigung im Sinne
des § 1 des
Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die eine entsprechende
Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, zusammen, so ist unter Berücksichtigung
der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der
Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen.
(2) Trifft ein Versorgungsanspruch nach § 60 mit einem
Schadensersatzanspruch auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung
zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 60
vorliegen.
(3) Bei Impfschäden gilt § 4 Abs.1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
nicht.
(4) § 81a des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung,
dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das
zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht.
(5) Die §§ 64 bis 64d, 64f und 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zustimmung
des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die Zustimmung der für
die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt. Die
Zustimmung ist bei entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 2 des
Bundesversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit der obersten
Landesgesundheitsbehörde zu erteilen.
(6) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der
rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im
Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, dass in Absatz 1 Satz 4 an die
Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Rentner die
bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, dass Absatz 2 Satz 1 für die
oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder
für die von ihr bestimmte Stelle gilt und dass in Absatz 3 an die Stelle der
in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht
gelten.
(7) Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattungen von Aufwendungen für
Leistungen, die von den
Krankenkassen vor dem 1. Januar 1998 erbracht worden sind, werden nach den
bis dahin geltenden
Erstattungsregelungen abgerechnet.
(8) Für das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag nach § 20 des
Bundesversorgungsgesetzes wie folgt ermittelt: Aus der Summe der
Erstattungen des Landes an die Krankenkassen nach diesem Gesetz in den
Jahren 1995 bis 1997, abzüglich der Erstattungen für Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 5 des
Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung und
abzüglich der Erstattungen nach § 19 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung, wird der Jahresdurchschnitt
ermittelt.
§ 64 Zuständige Behörde für die
Versorgung
(1) Die Versorgung nach den §§ 60 bis 63 Abs. 1 wird von den für die
Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden durchgeführt. Die örtliche
Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Regierung des Landes, das die
Versorgung zu gewähren hat (§ 66 Abs. 2), durch Rechtsverordnung. Die
Landesregierung ist befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine
andere Stelle zu übertragen.
(2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), mit
Ausnahme der §§ 3 und 4, die Vorschriften des ersten und dritten Kapitels
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des
Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.
(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewährung von
Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§
25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.
§ 65 Entschädigung bei behördlichen
Maßnahmen
(1) Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände
vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert
werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil
verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine
Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit
Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen
Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind.
§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 bemisst sich im Falle der
Vernichtung eines Gegenstandes nach dessen gemeinem Wert, im Falle der
Beschädigung oder sonstigen Wertminderung nach der Minderung des gemeinen
Wertes. Kann die Wertminderung behoben werden, so bemisst sich die
Entschädigung nach den hierfür erforderlichen Aufwendungen. Die
Entschädigung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den der Gegenstand
ohne die Beschädigung oder Wertminderung gehabt hätte. Bei Bestimmung des
gemeinen Wertes sind der
Zustand und alle sonstigen den Wert des Gegenstandes bestimmenden Umstände
in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Maßnahme getroffen wurde. Die
Entschädigung für andere nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile darf den
Betroffenen nicht besser stellen, als er ohne die Maßnahme gestellt sein
würde. Auf Grund der Maßnahme notwendige Aufwendungen sind zu erstatten.
§ 66 Zahlungsverpflichteter
(1) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 56 ist das Land, in
dem das Verbot erlassen worden ist, in den Fällen des § 34 Abs. 1 bis 3 und
des § 42 das Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist.
Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 65 ist das Land, in dem
der Schaden verursacht worden ist.
(2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu
gewähren
1. in den Fällen des § 60 Abs. 1 von dem Land, in dem der Schaden verursacht
worden ist,
2. in den Fällen des § 60 Abs. 2
a) von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt des Impfschadens im
Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
hat,
b) wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem
der Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt
hat oder
c) bei minderjährigen Geschädigten, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen der
Buchstaben a oder b nicht gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil
oder Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit dem der Geschädigte in
häuslicher Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat,
3. in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der Geschädigte seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat
oder erstmalig nimmt. Die Zuständigkeit für bereits anerkannte Fälle bleibt
unberührt.
(3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten
der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu
übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig
ist.
§ 67 Pfändung
(1) Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden Entschädigungen können
nach den für das
Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändet
werden.
(2) Übertragung, Verpfändung und Pfändung der Ansprüche nach den §§ 60, 62
und 63 Abs. 1 richten sich nach den Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes.
§ 68 Rechtsweg
(1) Für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche nach den §§ 56 und 65
und für Streitigkeiten über Erstattungsansprüche nach § 56 Abs. 4 Satz 2, §
57 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 sowie § 58 Satz 1 ist der ordentliche
Rechtsweg gegeben.
(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 60
bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gegeben. Soweit das
Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung
enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.
(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend den Vorschriften der
Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes
gewährt wird. Insoweit ist der Rechtsweg vor den
Verwaltungsgerichten gegeben.
13. Abschnitt
Kosten
§ 69 Kosten
(1) Die Kosten für
1. die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7,
2. die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Satz 2,
3. die Maßnahmen nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit
sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit
der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde,
4. Untersuchung und Behandlung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2,
5. die Maßnahmen nach § 20 Abs. 5,
6. die Durchführung von Ermittlungen nach den §§ 25 und 26,
7. die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30,
8. die Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2
sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf Grund
anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur
Kostentragung verpflichtet sind. Im Übrigen richten sich die Gebührenpflicht
und die Höhe der Gebühren unbeschadet der §§ 18 und 38 nach Landesrecht.
(2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht
bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten.
14. Abschnitt
Sondervorschriften
§ 70 Aufgaben der
Bundeswehr und des Gesundheitsamtes
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der
Vollzug dieses Gesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr, soweit er
betrifft
1. Personen, die in Unterkünften oder sonstigen Einrichtungen der Bundeswehr
untergebracht sind,
2. Soldaten, die dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Nummer 1
bezeichneten Einrichtungen wohnen,
3. Angehörige der Bundeswehr auf dem Transport, bei Märschen, in Manövern
und Übungen,
4. die Belehrung nach § 43 bei Personen, die in Einrichtungen der Bundeswehr
eine der in § 42 bezeichneten Tätigkeiten ausüben,
5. Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und Gebrauchsgegenstände der
Bundeswehr,
6. im Bereich der Bundeswehr die Tätigkeiten mit Krankheitserregern.
Die Meldepflichten nach den §§ 6 und 7 obliegen dem Standortarzt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Maßnahmen zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten im Benehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu
treffen.
(3) Bei Zivilbediensteten, die außerhalb der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten
Einrichtungen wohnen, sind die Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten im Benehmen mit der zuständigen Stelle der Bundeswehr zu
treffen.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann bei Gefahr im Verzug das
Gesundheitsamt, in den Fällen des Absatzes 3 die zuständige Stelle der
Bundeswehr vorläufige Maßnahmen treffen.
(5) Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, inwieweit sich die Gesundheitsämter
und die zuständigen Stellen der Bundeswehr von dem Auftreten oder dem
Verdacht des Auftretens einer übertragbaren Krankheit gegenseitig zu
benachrichtigen und inwieweit sie sich bei den Ermittlungen gegenseitig zu
unterstützen haben.
§ 71 Aufgaben nach dem Seemannsgesetz
Bei Besatzungsmitgliedern im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes, die an Bord
von Kauffahrteischiffen eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten
Tätigkeiten ausüben, obliegen die Belehrungen nach § 43 Abs. 1 den nach § 81
Abs. 1 des Seemannsgesetzes zur Untersuchung auf Seediensttauglichkeit
ermächtigten Ärzten.
§ 72 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes
Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt
der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste
Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem
Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der
zuständigen Behörde nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen sind.
15. Abschnitt
Straf- und
Bußgeldvorschriften
§ 73
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 1 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 6 Abs. 2, § 34 Abs. 5 Satz 1 oder § 43 Abs. 2 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 1, § 36
Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz
3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, oder §
51 Satz 2 ein Grundstück, einen Raum, eine Anlage, eine Einrichtung, ein
Verkehrsmittel oder einen sonstigen Gegenstand nicht zugänglich macht,
4. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 1, § 36
Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1, § 29 Abs. 2 Satz
3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, oder § 41
Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2
Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 1, § 36
Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1, eine Unterlage
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 2
Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2, dieser auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 26 Abs. 3 Satz 2,
§ 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32
Satz 1, oder § 34 Abs. 8 oder 9 zuwiderhandelt,
7. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel oder ein Verfahren anwendet,
8. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine
Impfbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig ausstellt,
9. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 dort genannte Infektionen oder das
Auftreten von Krankheitserregern nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet oder diese Aufzeichnung
nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
10. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 3 Einsicht nicht gewährt,
11. entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1 eine Untersuchung nicht gestattet,
12. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, Zutritt nicht gestattet,
13. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 oder einer
Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 oder § 50 Satz 1 oder
2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
14. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 3,
eine dort genannte Tätigkeit ausübt, einen Raum betritt, eine Einrichtung
benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
15. ohne Zustimmung nach § 34 Abs. 2 einen Raum betritt, eine Einrichtung
benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
16. entgegen § 34 Abs. 4 für die Einhaltung der dort genannten
Verpflichtungen nicht sorgt,
17. entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, das
Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig benachrichtigt,
18. entgegen § 35 Satz 1 oder § 43 Abs. 4 Satz 1 eine Belehrung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
19. entgegen § 36 Abs. 4 Satz 6 eine Untersuchung nicht duldet,
20. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Person beschäftigt,
21. entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
22. einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
23. entgegen § 51 Satz 2 ein Buch oder eine sonstige Unterlage nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt, Einsicht nicht gewährt oder eine Prüfung nicht
duldet oder
24. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder
Abs. 7 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder § 53
Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8, 9 und 21
mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 74 Strafvorschriften
Wer vorsätzlich eine der in § 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 23 oder
24 bezeichnete Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte
Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 75 Weitere Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder §
31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1,
zuwiderhandelt,
2. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42
Abs. 3 eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt,
3. ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt,
aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder
4. entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1
genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft,
soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe
bedroht ist.
(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dieser auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person
behandelt.
§ 76 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 75 Abs. 1 oder 3 bezieht,
können eingezogen werden.
16. Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 77
Übergangsvorschriften
(1) Die nach den Vorschriften des Bundes-Seuchengesetzes bestehende
Erlaubnis für das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern gilt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes als Erlaubnis im Sinne des § 44; bei
juristischen Personen gilt dies bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Ge
setzes mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nach § 48 zurückgenommen oder
widerrufen werden kann, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 bei
den nach Ge setz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen vorliegt;
die Maßgabe gilt auch, wenn der Erlaubnisinhaber nicht selbst die Leitung
der Tätigkeiten übernommen hat und bei der von ihm mit der Leitung
beauftragten Person ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt. Die
Beschränkung des § 47 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht für die in § 22 Abs. 4 Satz 2
des Bundes-Seuchengesetzes genannten Personen, wenn bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes sie selbst oder diejenigen Personen, von denen sie mit der Leitung
der Tätigkeiten beauftragt worden sind, Inhaber einer insoweit
unbeschränkten Erlaubnis sind. Bei Personen, die die in § 20 Abs. 1 Satz 1
des Bundes-Seuchengesetzes bezeichneten Arbeiten vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes berechtigt durchgeführt haben, bleibt die Befreiung von der
Erlaubnis für diese Arbeiten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes
bestehen; § 45 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.
(2) Ein Zeugnis nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes gilt als Bescheinigung
nach § 43 Abs. 1 Artikel 5 des Seuchenrechtsneuordnungsgesetzes
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des
sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig
treten
1. das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262; 1980 I S. 151),
2. das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 55 des Gesetzes vom 2. August
1994 (BGBl. I S. 1963),
3. die Laborberichtsverordnung vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2819),
zuletzt geändert durch Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1416),
4. die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht auf die humanen
spongiformen Enzephalopathien vom 1. Juli 1994 (BGBl. I S. 1455),
5. die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der
Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2126-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
6. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge setzes zur Bekämpfung der
Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2126-4-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
7. die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 3 des
Bundes-Seuchengesetzes auf das enteropathische hämolytisch-urämische Syndrom
(HUS) und die Infektion durch enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC)
vom 9. November 1998 (BGBl. I S. 3425)
außer Kraft.
(2) Artikel 1 §§ 37, 38 und Artikel 2 § 37 treten am Tag nach der Verkündung
in Kraft. |
|